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Phasen des Haushaltskreislaufes 1. Entwurfsphase a) die Haushaltssatzung und der Haushaltsplanes aufgestellt, vgl. §§ 78 und 79 GO sowie b) die mittelfristige Planung aufgestellt (vgl. § 84 GO)
2. Beschlussphase [1] für den Kreis und die Landschaftsverbände gelten die Vorschriften der GO durch die Bestimmungen der § 53,I KrO und § 23,II LVerbO 3. Haushaltsmäßige Vollzugsphase - Ertrags- / Einzahlungspositionen bewirtschaftet werden (Stundung, Niederschlagung, Erlass) - Aufwands- / Auszahlungspositionen bewirtschaftet werden - Aufwands- / Auszahlungspositionen übertragen werden, vgl. § 22 GemHVO - über- und / oder außerplanmäßige Bewilligungen eingeholt werden - Nachtragssatzung und Nachtragshaushaltsplan aufgestellt werden müssen (§ 81 GO und § 10 GemHVO)
In der haushaltsmäßigen Vollzugsphase werden die Voraussetzungen für die kassenmäßige Vollzugsphase geschaffen. Zu berücksichtigen ist, dass diese Phase vom Haushaltswesen erfasst ist. Die Finanzbuchhaltung (vormals Kasse) darf grundsätzlich nur auf Anordnung bzw. dann tätig werden, wenn der Zahlungsanspruch geprüft und festgestellt wurde. Diese wichtige Funktionstrennung ergibt sich aus § 93,IV GO. Es gilt der Grundsatz der Trennung zwischen Anordnung und Ausführung. Dies dient letztlich der Kassensicherheit. Andernfalls könnte dadurch leichter Geld veruntreut werden. 4. Kassenmäßige Vollzugsphase
5. Abrechnungsphase
6. Prüfphase Das Rechnungsprüfungsamt prüft die gesamten Tätigkeiten der Verwaltung auf ihre Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit hin. Ferner prüft der Rechnungsprüfungsausschuss gem. § 59,III GO NW i.V.m. § 101 ff. GO die Rechnung. Diese Phase umfasst die Prüfphase, wobei das Rechnungsprüfungsamt nicht nur zu diesem Zeitpunkt tätig wird, sondern vielmehr das ganze Jahr lang prüft. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang der Grundsatz der Trennung zwischen Anordnung, Ausführung und Kontrolle. Dieser ergibt sich aus dem § 104,IV GO. Demnach dürfen die Prüfer nicht an der Führung der Bücher oder an der Aufstellung des Jahresabschlusses oder des Gesamtabschlusses mitgewirkt haben. Dies ist wiederum vor dem Hintergrund der Kassensicherheit zu sehen. Es sollen nicht so leicht öffentliche Gelder veruntreut werden können.
7. Entlastungsphase Demnach beschließt der Rat über den vom Rechnungsprüfungsausschuss geprüften Jahresabschluss. bis spätestens 31.12. des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres; zugleich entscheidet er über die Entlastung des Bürgermeisters. Der Rat erklärt sich somit mit der Haushaltswirtschaft auf der Grundlage der vorgelegten Prüfungsunterlagen einverstanden und entlastet den Bürgermeister. Stand 08.03.2016 |